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Die Prüfungsaufgabe ist in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst am Prüfungstag in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei der Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
Die Aufsicht bei der schriftlichen Arbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift, in der auch alle Unregelmäßigkeiten festzuhalten sind. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung der Aufsicht verlassen. Es darf grundsätzlich nur eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer abwesend sein. Die Dauer der Abwesenheit ist zu protokollieren.
Spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsarbeit abzugeben. Die Aufsicht vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind von der Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen undmit der Niederschrift der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übergeben.
Die Prüfungsarbeiten sind an Stelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.