Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer hat in jeder Fachgruppe eine schriftliche Prüfungsarbeit sowie eine fachgruppenübergreifende schriftliche Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden zu schreiben.
Für die Erstellung der schriftlichen Prüfungsarbeiten benennt der Prüfungsausschuss eine verantwortliche Person aus dem Kreis der Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten. Die fachgruppenbezogenen Aufgabenstellungen werden jeweils fachbezogen von einer Dozentin oder einem Dozenten oder einer oder einem Lehrbeauftragten erstellt und als Vorschlag der verantwortlichen Person zugeleitet.
Die beiden fachgruppenbezogenen schriftlichen Prüfungsarbeiten beinhalten mindestens zwei Studienfächer der jeweiligen Fachgruppe. Die fachgruppenübergreifende Prüfungsarbeit beinhaltet mindestens drei Studienfächer der beiden Fachgruppen.
Aus der Bewertung der fachbezogenen Aufgabenteile ist durch die durch den Prüfungsausschuss benannte verantwortliche Person eine Gesamtnote zu bilden.