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Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die Studienfächer, auf die sich die Prüfung erstrecken soll, bestimmt der Prüfungsausschuss. Sie dürfen nicht bekannt gegeben werden. Prüferinnen oder Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
In der mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 40 Minuten vorzusehen. Der Verlauf der mündlichen Prüfung ist zu dokumentieren.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf vier Prüfungsfächer. Mindestens zwei Prüfungsfächer müssen dem Studiengebiet der Rechtswissenschaften zuzuordnen sein und mindestens ein Prüfungsfach muss dem Studiengebiet der Finanz- und Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen sein.