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Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter, die die Mindestanforderung für einen Prüfungsteil nicht erreichen, können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Über die Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss. Im Falle des Nichtbestehens der Diplomarbeit - Prüfung Teil 1 - bei der Erstanfertigung wird der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter Gelegenheit zur Wiederholung der Diplomarbeit im dritten Studienjahr gegeben. Zwischen der Abgabe der Wiederholungsarbeit und dem Beginn der schriftlichen Prüfung - Prüfung Teil 2 - sollen mindestens zwei Monate Vorbereitungszeit verbleiben.
Im Falle eines Nichtbestehens der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung kann die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter den jeweiligen Prüfungsteil nur einmal wiederholen. Die jeweils einmalige Wiederholungsmöglichkeit gilt auch, wenn beide Prüfungsteile nicht bestanden wurden.
Entspricht die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter in der Wiederholung nicht den Anforderungen, hat sie oder er die Prüfung endgültig nicht bestanden. Nach Feststellung des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter mit und informiert sie oder ihn über die rechtlichen Konsequenzen. Über das Ergebnis unterrichtet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich die Ausbildungsbehörde. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Sinne des § 13 Absatz 2 SPolLVO erfolgt durch die Ausbildungsbehörde. Abschnitt V Ausnahmeregelung