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Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert drei Jahre.
Die Ausbildung erfolgt an der Fachhochschule für Verwaltung in Form eines Studiengangs, der den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Auf die Studienzeiten können Dienstzeiten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
Das Studium kann in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absolviert werden. Die Dauer der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann sich infolge der Teilzeitbeschäftigung verlängern. Der Ablauf des Studiums kann sich durch Teilzeitbeschäftigung ändern. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
Die Ausbildung schließt mit der Kommissarprüfung ab. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Bei der Ernennung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters oder der Kriminalobermeisterin oder des Kriminalobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) und der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters oder der Kriminalhauptmeisterin oder des Kriminalhauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9) nicht durchlaufen zu werden. c) Anderweitige Übernahme in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes