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Die Ausbildungsbehörde kann zur Förderung des Spitzensports Ausnahmen von den §§ 6 bis 9 zulassen und die Zulässigkeit der Wiederholung gemäß § 15 ausschließen, soweit durch eine Wiederholung die maximale Studiendauer von sechs Jahren überschritten würde. Die Fachhochschule für Verwaltung kann zum Erreichen der Ausbildungsziele alternative Lehr- und Lernformen einsetzen. Die Regelungen zu den Leistungsnachweisen bleiben hiervon unberührt. Die Erbringung der Leistungsnachweise gemäß § 13 sowie die Ablegung der aus der Diplomarbeit, der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung bestehende Prüfung erfolgt gemeinsam mit einem laufenden Studiengang. Näheres regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Richtlinien. Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen