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Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung (§§ 20 bis 34).
Für Beamtinnen und Beamte ist die Einführungszeit beendet, wenn sie auch bei Wiederholung die Aufstiegsprüfung nicht bestehen. Abschnitt IV Laufbahnprüfung