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Jede Prüfungsarbeit ist von einer Prüferin oder einem Prüfer zu begutachten und mit einer Prüfungsnote (§ 28) zu bewerten.
Bei der Bewertung ist nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung oder des Ergebnisses, sondern es sind auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.
Jede nicht abgelieferte Arbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.