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Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Monate.
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall insgesamt bis zu 6 Monaten verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nicht für genügend vorbereitet erachtet wird.
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters rechtfertigt.
Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 trifft die Ausbildungsbehörde.