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Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung sind wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 91 - 81 Punkte befriedigend eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 80 - 67 Punkte ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = 66 - 50 Punkte mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 49 - 30 Punkte ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 29 - 0 Punkte.
Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote unter Beachtung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung…
Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten: eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte eine den…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten: 1 | = | sehr gut | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.