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Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat,
sich danach mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat,
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist und
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 kann das Ministerium der Justiz Ausnahmen zulassen.