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Erfüllen Gerichtsvollzieheranwärterinnen oder Gerichtsvollzieheranwärter die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis jederzeit nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beendet werden. Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn der Abbruch des Vorbereitungsdienstes von einer Gerichtsvollzieheranwärterin oder einem Gerichtsvollzieheranwärter beantragt wird.
Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Der Vorbereitungsdienst kann von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt vorzeitig beendet werden, wenn eine Auszubildende oder ein…
Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Die Referendarin oder der Referendare können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.