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Diese Verordnung gilt für öffentliche Höhere Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik.
Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258),[2] auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt II Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen