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Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 16 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrer/Fachlehrerinnen die Noten für die Hausarbeiten und die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Vornoten sind die Noten des Jahreszeugnisses sowie die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen des Prüflings in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Vornoten der Fächer, die nur in der Oberstufe unterrichtet werden, ergeben sich aus der Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen.
Die Hausarbeits- und Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 16 Absatz 3 Satz 1) den Prüflingen mündlich bekanntzugeben. b) Schriftliche Prüfung