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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der ordnungsgemäße Besuch der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe einschließlich der Ableistung des achtwöchigen Betriebspraktikums. Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern/Schülerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt der Schulleiter/die Schulleiterin diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.