Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik im Saarland (APO-HBFS-WI) Vom 16. September 1985
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 40 APO-HBFS-WIKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen