APO-FOS — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 29 APO-FOSVerschwiegenheitspflichtVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland (APO-FOS) Vom 3. Juli 1981 § 28§ 29a Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiWer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt VII Schlussvorschriften