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Der Forstreferendar hat im zweiten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes Prüfscheine über vor Beauftragten des Prüfungsausschusses (§ 17 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes von Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280) in seiner jeweils geltenden Fassung - Anlage 2) zu erwerben. Einem Forstreferendar, dem wegen unzureichender Kenntnisse ein Prüfschein nicht erteilt werden konnte, ist erneut Gelegenheit zu geben, den Prüfschein zu erwerben.
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