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Bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts (§§ 8, 10 und 11) gibt der Ausbildungsleiter eine Beurteilung des Forstreferendars über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung an die Ausbildungsbehörde ab. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Forstreferendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Beurteilung hat die Gesamtleistung des Forstreferendars mit einer der in § 22 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes von Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280) in seiner jeweils geltenden Fassung -Anlage 2 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Die Beurteilung ist dem Forstreferendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen.