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Die Waldprüfung umfasst die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer.
In jedem Fach wird die Prüfung an einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Station abgehalten. Bei der Waldprüfung wird ausschließlich mündlich geprüft. Die Prüfungsleistung wird an jeder Station von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam bewertet.
Die Prüfungszeit beträgt an jeder Station je Forstreferendar etwa dreißig Minuten.