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seine Leistungen nach Ablauf von mindestens zwei Dritteln des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, dass er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird;
er es trotz Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde schuldhaft versäumt, die Zulassung zur großen Staatsprüfung fristgemäß zu beantragen.