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Die Prüfung ist bestanden, wenn der Forstreferendar mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,6 Punkte) erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl wird der Gesamtnote in einem Klammerzusatz angefügt.
Abweichend von Absatz 1 hat die Prüfung nicht bestanden, wer ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ (4,6 Punkte) erzielt hat.
bei einer Fachnote eines doppelt bewerteten Fachs (§ 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) oder
bei mehr als einer Fachnote in einem einfach bewerteten Fach (§ 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 10)