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Für jedes Prüfungsfach wird aus den Punktzahlen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung der Mittelwert errechnet. Die dieser Punktzahl entsprechende Note (Fachnote) ist gemäß § 22 in Worten und in einer Zahl anzugeben.
Aus den Punktzahlen nach Absatz 1 wird ein Mittelwert in der Weise errechnet, dass die Punktzahlen für die Prüfungsfächer nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 doppelt und die Punktzahlen für die übrigen Prüfungsfächer einfach zu gewichten sind. Die sich daraus ergebende Punktzahl kann durch den Prüfungsausschuss um bis zu einen Punkt erhöht werden, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Dabei sind die Leistungen des Forstreferendars im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen. Für die der Gesamtpunktzahl entsprechende Note (Gesamtnote) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.