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Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine zweite Wiederholung zulassen. Der Kandidat wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen.
Die Wiederholungsprüfung findet auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen und muss spätestens nach zwölf Monaten abgelegt sein. Wird die in Satz 2 zuletzt genannte Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf die Wiederholungsprüfung, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich.