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Ein im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis, der zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn
dieser Ausbildungsnachweis nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist,
der Antragsteller
über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle oder im Qualitätsmanagement nachweisen kann und
eine Eignungsprüfung ablegt, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind.
Ausbildungsnachweise im Sinne von Satz 1 sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Behörden für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts, die durch die bisherige Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden. Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die allgemeinen Prüfungsvorschriften dieser Verordnung entsprechend. Mit dem Antrag sind der Ausbildungsabschluss, Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte, der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller muss das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker abgeschlossen werden. Die Entscheidung ist zu begründen.
eine Eignungsprüfung abgelegt hat, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften…
Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines…
eine Eignungsprüfung ablegt, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften…
Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können nach Maßgabe des Gesetzes über die Umsetzung europarechtlicher…
Die Erlaubnis wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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