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Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern - von einem Fachlehrer und einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses - zu begutachten und mit einer Prüfungsnote (§ 23) [1] zu bewerten. Die Prüfer des Prüfungsausschusses bestimmt der Vorsitzende. Die Prüfungsarbeiten stehen sodann allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der beiden Prüfer abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich oder elektronisch zu vermerken. Der Prüfungsausschuss stellt, soweit keine Übereinstimmung zu erzielen ist, das Ergebnis abschließend fest.
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit im Ausdruck zu berücksichtigen.
Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend".