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Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift nach Muster der Anlage 7 zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.