Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nimmt ein Anwärter nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Anwärter aus einem von ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Hat ein Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind nur die fehlenden Arbeiten nachzuholen.
Hat ein Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.