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Das Beamtenverhältnis der Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, für das jeweilige Fachgebiet. Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen