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Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter nicht für genügend vorbereitet erachtet wird.
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand des Anwärters rechtfertigt.
Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Ausbildungsbehörde.