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Wer bei Leistungsfeststellungen einen Täuschungsversuch oder wer schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, kann von der Fortsetzung von Leistungsfeststellungen ausgeschlossen werden, im Fall einer Störung jedoch nur, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsicht nicht eingestellt wird.
Über die Folgen des Ausschlusses entscheidet die Ausbildungskonferenz. Diese kann die Leistung je nach Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) feststellen oder die Wiederholung zulassen. Abschnitt IV Ermittlung der Ausbildungsergebnisse