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Am Ende der Ausbildung legt die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter die Laufbahnprüfung ab. Die Prüfung dient der Feststellung, ob sie oder er das Ziel der Ausbildung nach § 2 erreicht hat; sie soll mit dem Ablauf der für die Ausbildung vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.