Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ausbildung dauert zwei Jahre und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.
Die Ausbildung gliedert sich in vier Abschnitte mit folgender Dauer: Abschnitt I:28 WochenAbschnitt II:20 Wochen Abschnitt III:28 WochenAbschnitt IV:20 Wochen.
Das Landespolizeipräsidium legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub zu gewähren ist.
Die Ausbildungsbehörde kann eine Verlängerung oder Wiederholung der Ausbildung anordnen, wenn die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen daran gehindert ist, das Ziel der Ausbildung zu erreichen.
Die jeweiligen Ausbildungsstellen legen gemeinsam Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildung fest.