Gesetze
Gesetz wird geladen …
Am Ende des ersten Ausbildungsjahres wird eine Jahresnote ermittelt. Sie dient der Feststellung, ob die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter das Ziel des ersten Ausbildungsjahres erreicht hat.
Die Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Durchschnittspunktzahl der Fachnoten (§ 16).
Erreicht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter in der Jahresnote nicht mindestens das Ergebnis 4,0 Punkte oder wurden zwei oder mehr Fachnoten mit „mangelhaft“ oder eine oder mehrere Fachnoten mit „ungenügend“ erteilt, so hat sie oder er das Ziel des ersten Ausbildungsjahres nicht erreicht. Das erste Ausbildungsjahr ist dann zu wiederholen.
Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres wird ebenfalls festgestellt, ob die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsjahres erreicht hat. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Während der gesamten Ausbildungszeit ist nur eine Wiederholung zulässig. § 5 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
Hat die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter am Ende des zweiten Ausbildungsjahres in dem fachpraktischen Lehrfach „Waffen- und Schießausbildung“ nicht wenigstens die Note „ausreichend“ erhalten, so hat sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreicht. In diesem Fall wird die Ausbildungszeit bis zu drei Monate verlängert. Polizeianwärterinnen oder Polizeianwärter, die innerhalb dieser Zeit den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, sind als ungeeignet zu entlassen.
Für Polizeianwärterinnen oder Polizeianwärter, die zum Ende der Ausbildung keinen Nachweis der Befähigung im Maschinenschreiben erbracht haben und die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht innehaben, gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei Polizeianwärterinnen oder Polizeianwärtern, die deshalb noch nicht die Fahrerlaubnis der der Klasse B innehaben, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt der Nachweis der erfolgreich abgelegten Fahrerlaubnisprüfung.