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Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten kann die Bearbeitung von Fragen oder Themen sein. Für jede Aufsichtsarbeit stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
Über Aufgaben, Hilfsmittel und Aufsichtsführung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift nach Anlage 6.
Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
Die Aufgaben für Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 2 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen.
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsleitungen. Die Aufgaben bestehen aus:
Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter.
Während der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar:
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern zu bewerten. Diese Befugnis kann der Studienleitung der…
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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