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Die schriftliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten.
Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema für die schriftliche Hausarbeit aus den Aufgabengebieten der landwirtschaftlichen Verwaltung. Sie ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist ist durch Aufgabe bei der Post gewahrt. Der Referendar oder die Referendarin hat schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass er oder sie die Arbeit selbstständig ohne fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Reicht der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ein oder ist die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet, so wird er oder sie von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Die beiden Themen für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungsbehörde in Absprache mit dem Prüfungsausschuss bestimmt. Sie sind jeweils innerhalb von fünf Stunden zu fertigen. Eine Aufgabe ist den in § 16 Absatz 2 Nummer 2 und eine Aufgabe den in § 16 Absatz 2 Nummer 3 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Aufsicht führt ein oder eine von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Bediensteter oder bestimmte Bedienstete der Prüfbehörde. Dem oder der Aufsicht Führenden werden die Aufgaben für jeden Tag getrennt in verschlossenem Umschlag übergeben. Er oder sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart des Referendars oder der Referendarin. Bei Fertigung der Arbeiten dürfen nur Hilfsmittel benutzt werden, die ausdrücklich zugelassen sind. Der oder die Aufsicht Führende hat eine Niederschrift zu fertigen, in der Beginn und Ende der Aufgabenbearbeitung sowie jede Unregelmäßigkeit zu vermerken ist. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift sind unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten.