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Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern unbeschadet der § 12 Absatz 4 und § 19 Absatz 1 wie folgt: 1 | = | sehr gut | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 2 | = | gut | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 3 | = | befriedigend | = | eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; 4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5 | = | mangelhaft | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 6 | = | ungenügend | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Hierzu werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mit 50 Prozent berücksichtigt. Dabei lautet die Gesamtnote: ,,sehr gut“ | bei Werten unter 1,5, ,,gut“ | bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, ,,befriedigend“ | bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, ,,ausreichend“ | bei Werten von 3,5 bis unter 4,5, ,,nicht bestanden“ | ab 4,5.
Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen. § 23 Absatz 4 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative…
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten: 1 | = | sehr gut | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte | für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten. 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 = gut eine Leistung, die erheblich…
Die Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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