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Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung unverzüglich bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nichtöffentlich.
Ist die Prüfung bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 8.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 15 Absatz 2 mit Angabe der Einzelnoten.
Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche…
Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
Dem Prüfling ist das Gesamtergebnis der Prüfung unmittelbar nach seiner Feststellung schriftlich mitzuteilen.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden…
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Das Prüfungszeugnis enthält
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.