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Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund und nur einmal zulässig. Er bedarf der Genehmigung des vorsitzführenden Mitglieds. Der Prüfling hat diesem die Gründe mitzuteilen. Bei Erkrankung kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Nicht genehmigtes Fernbleiben von einem Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung.
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der…
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung…
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die zu prüfende Person von einem Prüfungstermin fernbleibt, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die…
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen.…
Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der…
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Prüfung unterbricht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.