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Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht abgelegt. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle von Krankheit ist dies durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die zu prüfende Person von einem Prüfungstermin fernbleibt, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.
Die zu prüfende Person wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.
Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der…
Tritt die zu prüfende Person nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie seinen Grund für seinen Rücktritt unverzüglich…
Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht…
Entsprechendes gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des…
Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund und nur einmal zulässig. Er bedarf der Genehmigung des vorsitzführenden Mitglieds. Der…
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.