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Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender oder eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde 2 bestellt wird,
der Schulleiter oder die Schulleiterin oder dessen/deren ständiger Vertreter/ständige Vertreterin,
alle Fachlehrkräfte, die die Prüflinge in den Prüfungsfächern (§ 17) unterrichten bzw. zuletzt unterrichtet haben,
weitere von der Schulaufsichtsbehörde 2 berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüfer oder Fremdprüferinnen.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
Der oder die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüfer oder Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer oder einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter oder eine Vertreterin zu berufen.