§ 29 APO-ABU
Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
Für die mündliche Prüfung hat der Akademieleiter/die Akademieleiterin folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Lehrberichte des letzten Ausbildungsjahres,
die Prüfungslisten (§ 18),
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.