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Das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem die Beamtin oder der Beamte angehört.
Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen.
Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.
Die Einberufung erfolgt jährlich.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Gesuch um Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die…
Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der
Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder…
Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den…
Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Absatz 3 gilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.