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Die Befähigung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes besitzt, wer die Ausbildung und Prüfung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen nach der Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst (APOaVollzD) in der für die Bewerbenden jeweils geltenden Fassung erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzuges eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden; die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.
Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, wer die Laufbahnbefähigung für den…
Die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den Abschiebungshaftvollzugsdienst in…
Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt, wer eine Ausbildung abgeleistet und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.
Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und…
Als geeignet für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes kann auch angesehen werden, wer ein Verfahren zur…
Zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes bei Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.