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Der zu prüfenden Person ist nach dem mündlichen Teil der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abwesenheit der anderen zu prüfenden Personen bekanntzugeben, ob sie die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich.
Ist die Prüfung bestanden, so erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung. Im Zeugnis sind die Abschlussnote, die Vornoten und die Einzelnoten anzugeben.
Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die zu prüfende Person nach Abschluss der Ausbildung berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“, „Hygienekontrolleur“ oder „Hygienekontrollperson" gemäß § 34 zu führen.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält die zu prüfende Person einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Der zu prüfenden Person ist mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Prüfung oder Teile der Prüfung wiederholt werden können.
Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche…
Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der oder…
Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden…
Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.