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Mit der Abschlussarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig eine in der Regel experimentelle Aufgabe aus einem der in Anlage 1 und 2 genannten Fächer sowie an diese angrenzenden Naturwissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem schriftlich oder elektronisch verfassten Bericht zu beschreiben.
Die Abschlussarbeit wird nach der staatlichen Zwischenprüfung durchgeführt und ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung ausgegeben und von dieser oder von diesem oder von einer Person mit der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Prüferqualifikation betreut.
Sofern die Abschlussarbeit außerhalb der Hochschule oder nicht im Kernfach Lebensmittelchemie durchgeführt werden soll, bedarf dies der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung.
Die Frist zur Anfertigung der Abschlussarbeit beträgt sechs Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um drei Monate verlängert werden. Eine Rückgabe des Themas ist ausgeschlossen.
Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in doppelter Ausfertigung oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung abzugeben. Der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst worden ist und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind.
Die Abschlussarbeit wird von der betreuenden Person nach Absatz 2 Satz 2 und unabhängig davon von einer oder einem weiteren Prüfenden innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit bewertet. Eine dieser Personen muss eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor sein. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung bestimmt.
Die Erste Staatsprüfung umfasst die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3, sofern sie nicht…
Über die Planung, die Durchführung und das Ergebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbearbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. Der…
für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung spätestens zum Ende der Vorlesungszeit eines Semesters; die Fristen für die Antragstellung sind…
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren. Für die…
Die schriftliche Abschlussarbeit und die Präsentation der Projektarbeit verbunden mit dem Fachgespräch werden gemeinsam durch den Prüfungsausschuss bewertet. Er…
Die Abschlussprüfung findet in den letzten vier Wochen des Lehrgangs statt und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.