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In der Zweiten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über umfassende Kenntnisse in der amtlichen Lebensmittelkontrolle sowie Grundkenntnisse in der amtlichen Futtermittelkontrolle verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Bis zur mündlichen Prüfung der Zweiten Staatsprüfung sind die nach Anlage 1 Nummer 3 vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen.
Die Zweite Staatsprüfung umfasst sechs Aufsichtsarbeiten, davon drei Analysenpläne und drei Prüfberichte sowie die mündliche Prüfung gemäß Anlage 4. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen triftiger Gründe eine Ausnahme von der verpflichtenden Zuordnung der Prüfungsaufgaben zu den Ausbildungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3 zulassen, wobei aber mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 stammen muss. Für die Durchführung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils 8 Stunden zur Verfügung.
In den Analysenplänen sind Untersuchungen für die vorgegebene Probe sinnvoll zu planen sowie rechtlich und wissenschaftlich nachvollziehbar zu begründen. Hierbei werden Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme vorgegeben. In den Prüfberichten sind lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Hierbei werden Analysendaten, gegebenenfalls Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls Unterlagen des Herstellerbetriebes über Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgegeben.
Die mündliche Prüfung dauert für jede zu prüfende Person in der Regel 30 Minuten.
Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung sollen zweimal jährlich stattfinden. Die praktischen Prüfungen der Zweiten…
Ist es der Antrag stellenden Person nicht möglich, die in Satz 1 genannten Nachweise in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die oder…
Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Mit Ausnahme der Regelungen in § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 sollen die mündlichen…
Die Staatsprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung und dient der Feststellung, ob die Person im Verwaltungsreferendariat nach…
Die mündliche Prüfung dauert im Prüfungsfach gemäß Anlage 3 Nummer 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Prüfungsfächern in der Regel jeweils 20 Minuten.
Mit dem Antrag sind Nachweise über das Diplom nach Absatz 1 Nummer 1, die Studien- und Ausbildungsinhalte, die bisherige berufliche Tätigkeit und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.