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Im Zweiten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, von Futtermitteln, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände, der Ernährungslehre, auf den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie und Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling fähig ist, in seinen künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse auf den in Satz 1 genannten Gebieten selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten.
Der Zweite Prüfungsabschnitt umfasst die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern der Anlage 3 und im Anschluss daran die wissenschaftliche Abschlussarbeit. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit darf erst nach Bestehen der mündlichen Prüfungen aufgenommen werden.
Die mündliche Prüfung dauert in dem Fach nach Anlage 3 Nr. 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Fächern in der Regel jeweils 20 Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
Die Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, wenn die für diese Prüfungen nach Anlage 1 vorgesehenen Leistungsnachweise für den Zweiten Prüfungsabschnitt erbracht worden sind. Die Zuordnung der in diesem Falle erfolgreich zu absolvierenden Leistungsnachweise zu den Prüfungsfächern ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Technischen Universität Dresden. Bei studienbegleitenden Prüfungen findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.
Zur Ermittlung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts werden die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit vierfach und die Note der Prüfung nach Anlage 3 Nr. 1 zweifach gewichtet. Zu der Summe werden die Noten der anderen Prüfungen hinzugezählt und die Endsumme durch zehn geteilt; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
Mit dem Abschluss des Zweiten Prüfungsabschnittes erwirbt der Prüfling das Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“.
Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung ergeht…
Dem Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ist der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zum Master of Science im…
für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitts,
Im Universitätsstudium werden die für die Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie…
Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie der durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wird bei der Technischen Universität Dresden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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