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Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
100 Punkte bis 87,5 Punkte: Note „sehr gut“,
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
unter 87,5 Punkte bis 75 Punkte: Note „gut“,
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
unter 75 Punkte bis 62,5 Punkte: Note „befriedigend“,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
unter 62,5 Punkte bis 50 Punkte: Note „ausreichend“,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
unter 50 Punkte bis 25 Punkte: Note „mangelhaft“,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
unter 25 Punkte: Note „ungenügend“.
Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. Teil 2 Praktische Unterweisung
Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: Eine den Anforderungen…
Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße…
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung mit 10 bis 8 Punkten, Note „befriedigend“,
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: 7 bis 5 Punkte, Note „ausreichend“,
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.