Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und der Dienstaufsicht für die Gerichte für Arbeitssachen Vom 24. November 1960
Im Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte der Verwaltung hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts in allen Fällen von besonderer Bedeutung vor seiner Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen mir zu berichten.
§ 7 ArbGVwGeschÜbV SL
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